Fachliche Grundlage |
Nach der Einzelbegründung zu § 15 Abs. 2 des Entwurfs des BNatSchG (Bundestagsdrucksache 16/12274, S. 57), orientiert sich der Begriff "Naturraum" an der naturräumlichen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland in 69 naturräumliche Haupteinheiten, wie sie vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) veröffentlicht wurde (http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/natura2000/Naturraeume_Deutschlands.pdf).
In Niedersachsen werden an deren Stelle die bereits Anfang der 1980er-Jahre (z.B. DRACHENFELS et al. 1984) eingeführten Naturräumlichen Regionen 1 bis 9 zugrunde gelegt, im Wesentlichen in der Abgrenzung, wie sie seit 1993 für naturschutzfachliche Aufgaben (z.B. Rote Listen, Landschaftsplanung) verwendet wird (NLÖ 1993). Diese Regionen entsprechen im Prinzip den naturräumlichen Haupteinheiten des BfN, die erstmalig 1994 veröffentlicht wurden (SSYMANK 1994), unterscheiden sich aber in einigen Bereichen.
Eine Neuerung gegenüber der bisherigen Darstellung der Naturräumlichen Regionen Niedersachsens ist die Erweiterung der Region 1 jenseits der Ostfriesischen Inseln bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone, begründet durch die Bedeutung der Meeresflächen für Natura 2000 und durch das Erfordernis der Prüfung und Kompensation verschiedener Projekte in diesen Bereichen (insbesondere Bau von Windkraftanlagen und Leitungen).
In der vorliegenden Karte werden vier der neun Regionen in jeweils zwei Untereinheiten unterteilt. Diese Untereinheiten sind nicht für die Eingriffsregelung relevant, sondern betreffen andere fachliche Fragestellungen.
Rote-Liste-Regionen
In einigen Roten Listen der in Niedersachsen gefährdeten Arten werden die Gefährdungskategorien neben einer Gesamteinstufung für das Land auch regionalisiert angegeben. Dabei bilden die Regionen 1 bis 6 das niedersächsische Tiefland (T), die Regionen 7, 8 und 9 das Hügel- und Bergland (H ). Die Küste (K) wird in einigen Roten Listen gegenüber dem restlichen Tiefland gesondert bewertet. Das Tiefland kann außerdem in einen Westteil (Regionen 2 und 4) und einen Ostteil (Regionen 3, 5 und 6) unterteilt werden. Dies ist für Rote Listen von Bedeutung, da sich Bestandssituation und Gefährdungen einiger Biotoptypen und vieler Arten in den Naturräumen westlich und östlich der Weser deutlich unterscheiden. Bei denjenigen Roten Listen, die keine gesonderte Einstufung für die Küste enthalten, zählt diese zum westlichen Tiefland (sofern das Tiefland unterteilt wird). In einigen älteren Roten Listen wird das Tiefland auch als "Flachland" (F) bezeichnet. Diese Bezeichnung ist aber weniger treffend, da die Endmoränenzüge einiger Geestgebiete ausgesprochen hügelig sind.
Die Region 7 bildet den Übergang zwischen Tiefland und Hügel-/Bergland. Sie wird dem Hügel- und Bergland zugeordnet, weil die vorherrschenden Lössböden ebenso die Becken und schwach geneigten Hänge des angrenzenden Weser-Leineberglands prägen und weil die Börden zahlreiche Hügel aus Kalk-, Ton- und Sandgesteinen aufweisen, die Lebensräume typischer Biotope und Arten des Berglands sind (s.o.). Dagegen fehlen die für das nördlich anschließende Tiefland kennzeichnenden nährstoffarmen Sandböden und Moore weitgehend. Daher entspricht die Gefährdungssituation bei den meisten Arten und Biotoptypen mehr der des Berglands als des Tieflands.
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